wirtschaftswege nach den Richtlinien für den landwirtschftlichen wegebau (RLW) und  Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau Ländlicher Wege (ZTV-LW)

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Naturnahe dauerhafte Rehabilitation eines landwirtschaftlichen Weges mit Zusatzstoff zur Zementreduktion mit anstehenden Boden (ohne Zulieferung von Mineralgemischen) im Baumischverfahren nach den Richtlinien für den landwirtschftlichen Wegebau (RLW /LW) in 07.2020 in NRW

 

Ländliche Wege dienen als Verbindung zwischen Gemeinden, Dörfern und kleineren Siedlungseinheiten oder zur Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz. Sie erschließen die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen oder unterstützen die naturnahe Erlebbarkeit der landschaftlichen Vielfalt zur Freizeit und Erholung. Sie sollen eine gute und ganzjährige Erreichbarkeit der Wohn- und Arbeitsorte der Bevölkerung und eine witterungsangepasste Landnutzung gewährleisten und die Grundlage für eine intakte Kulturlandschaft bilden.

Die heutigen Wegenetze wurden im Wesentlichen in den 1950er bis 1970er Jahren für die seinerzeit vorherrschenden Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse geplant und gebaut. Inzwischen haben sich Betriebsgrößen, Besitz und Produktionsweisen gravierend verändert und außerlandwirtschaftliche Nutzungen erheblich zugenommen. Für die daraus resultierenden, erheblich geänderten Anforderungen weist das überkommene ländliche Wegenetz funktionale und qualitative Defizite auf, denen mit der neuen Fördermöglichkeit gezielt begegnet wird. Allein hat NRW hat 2019 5,75  Millionen Euro Kassenmittel zum Ausbau zur Verfügung gestellt.

 

HYDRAULISCH GEBUNDENE TRAGDECKSCHICHT  (HGTD)

Hydraulisch gebundene Tragdeckschichten (HGTD), als Wegebausystem, sind eine kostengünstige Ausbauform für ländliche Wege, die ökologischen Forderungen weitgehend entsprechen, gleichzeitig aber die Vorteile vollflächiger, gebundener Befestigungen beibehalten. Sie eignen sich besonders für solche Wege, die sowohl hohen Verkehrslasten ausgesetzt sind als auch verstärkter natürlicher Erosion unterliegen Nur geeignet für ländliche Wege. Die Einbaustärke beträgt nur 12-14 cm. Hierbei wird ein Bodengemisch, mit bis zu 15% Feinanteilen, bevorzugt im Zentralmischverfahren mit Fertigern aber auch im Baumischverfahren eingebaut. Beträgt der Feinstkornanteil von 0,063 unter 5 M% ist keine Prüfung des Frostwiderstandes des verwendeten Baustoffgemisches erforderlich. Die Druckfestigkeit der Probekörper soll nach 28 Tagen mehr als 12 N/mm2 betragen. Um diese relativ hohen Druckfestigkeiten zu erreichen sind im Regelfall bis zu 270kg Zement pro m3 erforderlich. Unser Additiv ermöglicht hier eine Einsparung von mehr als 100kg Zement/m3.

Der Aufraggeber kann die Eunbaustärken erhöhen, wie auch die erforderliche Druckfestigkeit anpassen. Wir empfehlen grundsätzlich eine Mindeseinbaustärke von 15 cm als HGTD, Erfahrungsgemäß ist eine Druckfestigkeit von 8 M/mm2 bei einer Rehabilitierung mit angetroffenen Böden im Baumischverfahren ausreichend, bei geringfügiger bis normaler Verkehrsbelastung des ländlichen Verbindungsnetzes.

Unlogisch ist der Nachweis der Frossicherheit: Leider hat sich keiner bei den RLW Gedanken gemacht um diese Logik zu verstehen. Auch bei "hohen" Feinanteilen bis 15% und einer geforderten Druckfestigkeit von 12 N/mm2 oder 8 (N/mm2)ist der Nachweis der Frostsicherheit durch den hohen Bindemittelanteil gewiss gegeben. Die hierzu erforderliche Eignungsprüfung zum Nachweis der Frostsicherheit erfordert einen sinnlosen und teueren zeichtlichen Mehraufwand von mindestens 6 Wochen, wenn ein RAP-Stra Labor beauftragt wird. 

Eine Kerbung der Oberflächen nach den Vorschriften findet nicht statt, eine eventuelle auftretende Rissbildung wird daher toleriert.

Die Richtlinien für den ländlichen Wegebau 2016 (RLW) und die Richtlinie für die Befestigung ländlicher Wege (ZTV LW bzw. DIN 18316 Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln) regelt die Einzelheiten im Detail.

 

HYDRAULISCH GEBUNDENE DECKSCHICHT  (HGD)

Wie schon bei der HGTD ist die HGD nur für ländliche Wege bei geringer Verkehrsbelastung geeignet. Die Einbaustärke beträgt  8-12 cm. Hierbei wird ein Bodengemisch, mit bis zu 15% Feinanteilen, bevorzugt im Zentralmischverfahren mit Fertigern eingebaut. Beträgt der Feinstkornanteil von 0,063 unter 5 M% ist keine Prüfung des Frostwiderstandes des verwendeten Baustoffgemisches erforderlich. Die Druckfestigkeit der Probekörper soll nach 28 Tagen mehr als 14 N/mm2 betragen, dadurch ist die Verwendung eines genomten Mineralgemisches von 0/16 bis 0/22 schon fast unumgänglich. Zudem, durch die erhöhte Anforderung des EV2 Wertes ist diese Art der Konstruktion nur bei einen Untergrund aus F1/F2 Boden sinnvoll.

Auf eine Kerbung der Oberfläche wird auch hier verzichtet. Sonst siehe meinen Kommentar zu der HGTD.....

 

Die Richtlinien für den ländlichen Wegebau 2016 (RLW) und die Richtlinie für die Befestigung ländlicher Wege (ZTV LW bzw. DIN 18316 Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln) regelt die Einzelheiten im Detail:

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Flächenversiegelung, Rechtliches und Naturschutz:

Eine Bodenversiegelung entsteht, wenn ein natürlicher Boden luft- und wasserdicht abgedeckt wird und /oder das Oberflächenwasser in eine Vorflut durch geeignete Maßnahmen wie Drainage oder andere Leiteinrichtungen, abgeführt wird.

Ein naturnaher Weg, ausgeführt als HGTD und HGT nach den Richtlinien für den landwirtschaftlichen Wegebau (RLW) ermöglicht eine Versickerung des Regenwassers, der Gasaustausch des Bodens mit der Atmosphäre bleibt weiterhin gewährleistet. Somit kann diese Fläche weiterhin als nicht Versiegelt einzustuft werden.

In Gegensatz zum Straßenbau nach der RStO werden landwirtschaftliche Wege auch nach einer Rehabilitierung weitgehenst als unversiegelte Flächen angesehen.

Wirtschaftswegebau kann ungeachtet der ökologischen Funktion von Wegrändern zu ökologischen Nachteilen führen, vor allem zu Barrierenwirkungen zu Lasten von Kleintieren. Er erfüllt daher in der Regel den Tatbestand eines Eingriffs in Natur und Landschaft. Stellenweise haben Bundesländer den Wirtschaftswegebau naturschutzrechtlich genehmigungsfrei gestellt, z. B. Hessen beim Ausbau von Wirtschaftswegen auf gleicher Trasse (vgl. § 13 Abs. 3 Nr. 10 Hessisches Naturschutzgesetz v. 12/2006). Dem Prinzip der Eingriffsminimierung, das je nach Art der Genehmigungsfreiheit noch nicht aufgehoben wurden, genügen die Einhaltung der Richtlinien für den landwirtschaftlichen Wegebau (RLW) und den zusätzliche technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau Ländlicher Wege die bundesweit Gültigkeit haben.

anwendungtr

Bodenverfestigungen:  Regelwerke Prüfkriterien

waagetr

Frostschutzschicht Bodenverfestigung

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Kosten Bodenverfestigung RStO Vergleich

RAP Stratr

RAP-Stra Eignungsprüfungen Testergebnisse

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Leistungsverzeichnis Bodenverfestigung ZTV-E anrechenbar 20cm auf den frostsicheren Oberbau

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Leistungsverzeichnis Landwirtschaftlicher Wegebau HGTD